2.2 Die Betreuungsanteile seien wie folgt festzulegen: Der Gesuchsgegner betreut die Kinder D._____ und E._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend nach der Schule bis Freitagabend und in den ungeraden Kalenderwochen betreut die Gesuchstellerin die Kinder von Freitagabend nach der Schule bis Freitagabend. Der Sohn C._____ wohnt auf dessen eigenen Wunsch derzeit bei der Gesuchstellerin und besucht den Gesuchsgegner jedes 2. Wochenende. Das Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner sei der direkten Absprache zwischen Vater und Sohn zu überlassen.