2.3. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " […] 2. 2.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2016 seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.