5.2 Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen notwendigen Kinderkosten, sofern diese im Vorfeld besprochen und nicht von Dritten getragen werden (Zahnarzt, Kinderlager, etc.) hälftig zu beteiligen. 6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von 1. Mai 2023 bis und mit August 2023 gesamthaft CHF 8'000.00 an Unterhalt bezahlt hat. Er ist berechtigt, diesen Betrag von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen. […]" -3- 2.2. Am 11. Oktober 2023 wurden die Kinder angehört.