4. Es seien folgende Betreuungszeiten des Gesuchsgegners [Beklagter] festzusetzen: Jedes 2. Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend 18.00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr. Ein darĂ¼ber hinaus gehendes Betreuungsrecht sei der Parteiabsprache vorbehalten.