6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'500.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.