Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Es hat sich aber nicht damit zu befassen, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht (BGE 135 III 315 E. 2.3). 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- -6- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 5. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.