Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil [oder der dem gerichtlichen Urteil gleichgestellten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde] ergibt. Der Rechtsöffnungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1).