Die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde beziehen sich zudem einzig auf den Inhalt der Verfügungen, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden. Darauf kann aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden, nachdem sowohl die Nachsteuerverfügung vom tt.mm.2024 als auch der Strafbefehl vom tt.mm.2024 in Rechtskraft erwachsen sind. Das Verfahren über die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1).