Abgesehen davon ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das Kantonale Steueramt mit Verfügungen vom tt.mm.2024 auf die Einsprache(n) vom tt.mm.2024 infolge Verspätung nicht eingetreten ist (act. 18 ff. [Nachsteuerverfügung] und 34 ff. [Strafbefehl]) und diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (act. 42). Die Kläger haben denn auch betreffend die Nachsteuerverfügung sowie den Strafbefehl je eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 24 [Nachsteuerverfügung] und act. 40 [Strafbefehl]) eingereicht. Die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde beziehen sich zudem einzig auf den Inhalt der Verfügungen, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden.