3.2. Die Beschwerde ist zwar ohne Weiteres verständlich, doch setzt sich der Beklagte darin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Hinzu kommt, dass er die der Beschwerde beigelegte Einsprache vom tt.mm.2024 betreffend die Nachsteuerverfügung, auf welche er zur Begründung seiner Beschwerde verweist, vor Vorinstanz, wo er sich nicht hat vernehmen lassen, nicht eingebracht hat. Als unzulässiges Novum (E. 1) ist sie daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.