Die Kläger ersuchten ferner um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 210'666.80. Sie stützten ihre Forderung auf die Bussenverfügung Nr. bbb vom tt.mm.2024 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 und 2022. Die Vorinstanz kam auch bezüglich dieser Forderung zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt seien, die Verfügung vollstreckbar sei, der Beklagte den Erhalt der Verfügung nicht bestritten habe, der Betrag ausreichend beziffert und auch fällig gewesen sei. Auch hier seien keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorgebracht worden, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.