Die Kläger hätten eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht und der Beklagte habe den Erhalt der Verfügung nicht bestritten. Der Betrag sei ausreichend beziffert und sei am 31. Mai 2024 zur Zahlung fällig gewesen. Der Beklagte habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG vorgebracht, weshalb für den Betrag von CHF 315'284.10 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.