Nachsteuerverfügung Nr. bbb vom tt.mm.2024 für die Jahre 2019 und 2020. Beim verfügenden Steueramt des Kantons Aargau handle es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Mit der Nachsteuerverfügung seien die Kantons- und Gemeindesteuern für die Jahre 2019 und 2020 sowie die Verzugszinsen nachträglich festgesetzt und der Beklagte zur Zahlung von CHF 315'284.10 verpflichtet worden. Die Nachsteuerverfügung vom tt.mm.2024 stelle vor diesem Hintergrund eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Kläger hätten eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht und der Beklagte habe den Erhalt der Verfügung nicht bestritten.