3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3.2. Gegen diesen ihm am 18. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 28. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 16. September 2024 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weiteren beantragte er den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheides. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: