2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. August 2024 beantragten die Kläger beim Gerichtspräsidium Zurzach für die in Betreibung gesetzten Beträge Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. 2.2. Der Beklagte wurde mit Verfügung 7. August 2024 des Gerichtspräsidiums Zurzach zu Erstattung einer Stellungnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen aufgefordert. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 8. August 2024 zugestellt. Er liess sich nicht vernehmen. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Entscheid vom 16. September 2024 Folgendes: