1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm.2024 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 315'284.10 für "Nachsteuer und Verzugszinsen Kantons- und Gemeindesteuern 2019-2020" sowie für Fr. 210'666.80 für "Bussen gemäss Strafbefehl Nr. bbb vom tt.mm.2024". Des Weiteren setzten sie die Kosten für den Arrest von Fr. 313.20 und Betreibungskosten von Fr. 204.00 damit in Betreibung. Der Beklagte erhob am 13. Februar 2024 Rechtsvorschlag.