Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.226 / zp (SR.2024.67) Art. 75 Entscheid vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm.2024 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 315'284.10 für "Nachsteuer und Verzugszinsen Kantons- und Gemein- desteuern 2019-2020" sowie für Fr. 210'666.80 für "Bussen gemäss Straf- befehl Nr. bbb vom tt.mm.2024". Des Weiteren setzten sie die Kosten für den Arrest von Fr. 313.20 und Betreibungskosten von Fr. 204.00 damit in Betreibung. Der Beklagte erhob am 13. Februar 2024 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. August 2024 beantragten die Kläger beim Gerichtsprä- sidium Zurzach für die in Betreibung gesetzten Beträge Rechtsöffnung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zusprechung einer ange- messenen Umtriebsentschädigung. 2.2. Der Beklagte wurde mit Verfügung 7. August 2024 des Gerichtspräsidiums Zurzach zu Erstattung einer Stellungnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen aufgefordert. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 8. August 2024 zugestellt. Er liess sich nicht vernehmen. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte mit Entscheid vom 16. September 2024 Folgendes: " 1. Den Gesuchstellern [= Kläger] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2024) für den Betrag von CHF 315'284.10, für CHF 210'666.80, für die Betreibungs- kosten von CHF 517.20 sowie für den Kostenersatz in der Höhe von CHF 2'000.00 (siehe Dispositiv-Ziffer 2 hiernach) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird dem Gesuchsgegner [=Be- klagten] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in glei- cher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3.2. Gegen diesen ihm am 18. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 28. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ent- scheids vom 16. September 2024 und die Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens. Des Weiteren beantragte er den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheides. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor ers- ter Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechts- mittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2), ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kläger für den Betrag von CHF 315'284.10 definitive Rechtsöffnung verlangten. Sie stützten ihre Forderung auf die -4- Nachsteuerverfügung Nr. bbb vom tt.mm.2024 für die Jahre 2019 und 2020. Beim verfügenden Steueramt des Kantons Aargau handle es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Mit der Nachsteuerverfü- gung seien die Kantons- und Gemeindesteuern für die Jahre 2019 und 2020 sowie die Verzugszinsen nachträglich festgesetzt und der Beklagte zur Zahlung von CHF 315'284.10 verpflichtet worden. Die Nachsteuerver- fügung vom tt.mm.2024 stelle vor diesem Hintergrund eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Kläger hätten eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung eingereicht und der Beklagte habe den Erhalt der Verfügung nicht bestritten. Der Betrag sei ausreichend beziffert und sei am 31. Mai 2024 zur Zahlung fällig gewesen. Der Beklagte habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG vorgebracht, weshalb für den Betrag von CHF 315'284.10 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Kläger ersuchten ferner um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 210'666.80. Sie stützten ihre Forderung auf die Bussenverfügung Nr. bbb vom tt.mm.2024 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 und 2022. Die Vorinstanz kam auch be- züglich dieser Forderung zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt seien, die Verfügung vollstreckbar sei, der Beklagte den Erhalt der Verfügung nicht bestritten habe, der Betrag ausreichend beziffert und auch fällig gewesen sei. Auch hier seien keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorgebracht worden, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. 2.2. Mit Beschwerde rügt der Beklagte im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Er verweise hierfür auf seine Einsprachen vom tt.mm.2024 zuhanden des Kantonalen Steueramtes. Der Inhalt dieser Einsprachen erläutere die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Bei Durchsetzung all dieser in diesem Steuerfall geforderten Zahlungen von CHF 736'792.25 falle er direkt in die Mittellosigkeit. Für ihn sei es unbe- greiflich und absolut unverhältnismässig, dass er letztendlich aufgrund ei- ner Fristverletzung komplett enteignet werden solle, ohne dass er sich zu- vor jemals Relevantes habe zu Schulden kommen lassen. 3. 3.1. Beruht eine Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöff- nung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöff- nung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsge- richt prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung -5- aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 3.2. Die Beschwerde ist zwar ohne Weiteres verständlich, doch setzt sich der Beklagte darin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung aus- einander. Hinzu kommt, dass er die der Beschwerde beigelegte Einsprache vom tt.mm.2024 betreffend die Nachsteuerverfügung, auf welche er zur Be- gründung seiner Beschwerde verweist, vor Vorinstanz, wo er sich nicht hat vernehmen lassen, nicht eingebracht hat. Als unzulässiges Novum (E. 1) ist sie daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das Kantonale Steueramt mit Verfügungen vom tt.mm.2024 auf die Einspra- che(n) vom tt.mm.2024 infolge Verspätung nicht eingetreten ist (act. 18 ff. [Nachsteuerverfügung] und 34 ff. [Strafbefehl]) und diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (act. 42). Die Kläger haben denn auch betref- fend die Nachsteuerverfügung sowie den Strafbefehl je eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung (act. 24 [Nachsteuerverfügung] und act. 40 [Strafbe- fehl]) eingereicht. Die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde be- ziehen sich zudem einzig auf den Inhalt der Verfügungen, die als Rechts- öffnungstitel vorgelegt wurden. Darauf kann aber im Rechtsöffnungsverfah- ren nicht eingegangen werden, nachdem sowohl die Nachsteuerverfügung vom tt.mm.2024 als auch der Strafbefehl vom tt.mm.2024 in Rechtskraft erwachsen sind. Das Verfahren über die Rechtsöffnung ist ein Urkunden- prozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsen- tierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forde- rung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckba- ren Urkunde dafür (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zah- lungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten ge- richtlichen Urteil [oder der dem gerichtlichen Urteil gleichgestellten Verfü- gung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde] ergibt. Der Rechtsöff- nungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Es hat sich aber nicht damit zu befassen, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht (BGE 135 III 315 E. 2.3). 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- -6- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 5. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegen- standslos. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'500.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver