Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.