Eine Betreibung in der Höhe von Fr. 2'351.05 (ebenfalls eine Forderung der Klägerin) befindet sich im Stadium der Konkursandrohung, wobei im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen worden ist, dass auch diese Forderung gegenüber der Klägerin bezahlt worden wäre. So bezieht sich auch das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2024 (vgl. E. 2.2. hiervor) ausdrücklich nur auf die Konkursforderung. Damit steht einzig fest, dass (zurzeit) eine offene Betreibung gegen die Beklagte besteht. Es ist in diesem Zusammenhang aber weder bekannt noch belegt, ob und in welcher Höhe (nicht in Betreibung gesetzte) offene Schulden bestehen.