2.2. Die Beklagte hat eine am 1. Oktober 2024 erfolgte Zahlung in der Höhe von Fr. 2'433.50 an die Klägerin nachgewiesen (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 3. Oktober 2024), und diese hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 unter Bezugnahme auf die Konkursforderung bestätigt, dass die "gesamte Forderung" beglichen sei (Beschwerdebeilage). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 2'328.60 (vgl. vorinstanzliche Vorladung vom 9. September 2024 [act. 8 f.]) bezahlt worden und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld) erfüllt.