Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.225 (SG.2024.42) Art. 159 Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes E._____ vom 26. Juni 2023 für eine Forderung von insgesamt Fr. 1'716.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 2023 auf Fr. 1'428.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 4. Juli 2023 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Bezirksgericht Muri das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betrei- bungsamtes E._____ vom 21. August 2023 der Beklagten am 28. Au- gust 2023 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte For- derung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte mit Entscheid vom tt.mm.2024 wie folgt: "1. Über B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, […] Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen der Beklagten am 30. September 2024 zugestellten Ent- scheid erhob sie mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Beschwerde. 3.2. Am 3. Oktober 2024 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. -3- 3.3. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat eine am 1. Oktober 2024 erfolgte Zahlung in der Höhe von Fr. 2'433.50 an die Klägerin nachgewiesen (vgl. Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 3. Oktober 2024), und diese hat mit Schreiben vom 2. Ok- tober 2024 unter Bezugnahme auf die Konkursforderung bestätigt, dass die "gesamte Forderung" beglichen sei (Beschwerdebeilage). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 2'328.60 (vgl. vorinstanzliche Vorladung vom 9. September 2024 [act. 8 f.]) bezahlt worden und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine -4- zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können. Ge- gen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn bei einer GmbH die -5- Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäfts- führers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Die Beklagte macht keine Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit und reicht einzig einen Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2024 ein (Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 3. Oktober 2024). Darin sind insgesamt sechs Betreibungen aufgeführt, wobei fünf Betreibungen (inkl. der hier massgeblichen Konkursforderung) durch Bezahlung an die Gläu- biger oder das Betreibungsamt erledigt sind. Eine Betreibung in der Höhe von Fr. 2'351.05 (ebenfalls eine Forderung der Klägerin) befindet sich im Stadium der Konkursandrohung, wobei im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen worden ist, dass auch diese Forderung gegenüber der Klä- gerin bezahlt worden wäre. So bezieht sich auch das Bestätigungsschrei- ben der Klägerin vom 2. Oktober 2024 (vgl. E. 2.2. hiervor) ausdrücklich nur auf die Konkursforderung. Damit steht einzig fest, dass (zurzeit) eine offene Betreibung gegen die Beklagte besteht. Es ist in diesem Zusammen- hang aber weder bekannt noch belegt, ob und in welcher Höhe (nicht in Betreibung gesetzte) offene Schulden bestehen. Auch im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situa- tion und hat es im vorliegenden Verfahren unterlassen, ihre Geschäftsbü- cher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. In den Akten fehlen sodann Belege über die der Beklagten tat- sächlich zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditver- träge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen etc.) sowie unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen. Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situa- tion der Beklagten fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatz- weise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde ab- zuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Mangels Er- stattung einer Beschwerdeantwort sind der Klägerin keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser