174 Abs. 2 SchKG ohne Prüfung der dazu zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ausser Betracht. Dessen ungeachtet hat der Beklagte in der Beschwerde auch keine Ausführungen zu -5- seiner Zahlungsfähigkeit gemacht (als zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursdekrets [vgl. E. 1 hiervor]), weshalb die Beschwerde auch deshalb abzuweisen gewesen wäre.