142 Abs. 3 ZPO). Die vom Beklagten mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 geltend gemachte Tilgung der Konkursforderung (es wird eine Einzahlung am Postschalter in der Höhe von Fr. 4'528.40 zu Gunsten des Betreibungsamtes Y am 1. Oktober 2024 um 15:59 Uhr/16:00 Uhr belegt [vgl. Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2024 mitsamt Beilage]), erfolgte nicht innert der Beschwerdefrist und erweist sich damit als verspätet, wobei eine Verlängerung dieser Frist (vgl. Beschwerdeantrag 2) nicht möglich ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend fällt eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG ohne Prüfung der dazu zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ausser Betracht.