Nachdem der Beklagte mit Vorladung vom 7. August 2024 zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung am tt.mm.2024 vorgeladen wurde (act. 14 ff.) und mit der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in dieser Sache am 3. September 2024 telefonierte (act. 20), musste er ohne Weiteres mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen, so dass dieser als am 19. September 2024 zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 30. September 2024 (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 142 Abs. 3 ZPO).