3.2. Der Beklagte beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgrund. Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beklagten am 12. September 2024 zur Abholung gemeldet (act. 26). Nachdem der Beklagte mit Vorladung vom 7. August 2024 zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung am tt.mm.2024 vorgeladen wurde (act.