2. Mit Beschwerde vom 30. September 2024 bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass er die Möglichkeit habe, innerhalb von fünf Tagen die beiden offenen Rechnungen zu bezahlen, welche zur Konkurseröffnung geführt hätten. Einer seiner Geschäftspartner habe sich bereit erklärt, dem Beklagten per 1. Oktober 2024 den Betrag von Fr. 5'200.00 zur Tilgung der offenen Rechnungen zu bezahlen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 macht der Beklagte die Tilgung der "beiden konkursrelevanten Beträge" geltend und reicht eine Postquittung als Zahlungsbestätigung ein.