2. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 5 Tagen zur Bezahlung der konkursrelevanten offenen Rechnungen einzuräumen. 3. Die Vollstreckbarkeit des Entscheides sei aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Am 1. Oktober 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: