4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom tt.mm.2024 mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: "1. Die Konkurseröffnung sei aufzuheben.