3. Soweit der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht ("darum beantrage ich erneut Rechtsbeihilfe"), ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. 2.3. hiervor festzuhalten, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Damit ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.