Nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel (Art. 321 Abs. 1 ZPO) zu genügen vermag, zumal sich der Gesuchsteller mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen vorbringt, sich in einer sehr schlechten finanziellen Situation zu befinden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass er die (als noch gering zu qualifizierende) vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 durch seinen Grundbetrag, welcher ihm ohnehin zugestanden wird, vorschiessen kann. -4-