48 Abs. 1 GebV SchKG]), was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird, so dass sein Grundbetrag zur Bezahlung der Gerichtsgebühr bzw. des einverlangten Vorschusses vorliegend herangezogen werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dem Gesuchsteller steht es im Übrigen frei, bei der Vorinstanz eine Ratenzahlung zu beantragen (sog. "gestaffelte Fristerstreckung" [vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 101 ZPO]).