2.3. Unbestritten ist im vorliegenden Fall zunächst, dass im Verfahren betreffend die Feststellung des neuen Vermögens i.S.v. Art. 265a SchKG grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Die Vorinstanz hat den Kostenvorschuss gestützt auf Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2024). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 III 67) zutreffend festgehalten hat, ist die Gebühr noch als gering zu bezeichnen (je nach Streitwert kann eine Gebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 4'000.00 erhoben werden [Art. 48 Abs. 1 GebV