2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 11. September 2024 wie folgt: Es bestehe grundsätzlich auch im summarischen Verfahren betreffend die Feststellung des neuen Vermögens Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtsgebühren in diesen Verfahren seien in der Regel derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten. Der für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzte Grundbetrag decke auch nicht monatlich anfallende Ausgaben wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles. Bei Gelegenheit könne der Grundbetrag auch zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren herangezogen werden.