Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.222 (SR.2024.232) Art. 139 Entscheid vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. In einem Verfahren betreffend die Feststellung des neuen Vermögens vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau stellte A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Verfügung vom 11. September 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 23. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Aarau, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 11. September 2024 wie folgt: Es bestehe grundsätzlich auch im summarischen Verfahren betreffend die Feststellung des neuen Vermögens Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtsgebühren in diesen Verfahren seien in der Regel derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten. Der für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzte Grundbetrag decke auch nicht monatlich anfallende Ausgaben wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles. Bei Gelegenheit könne der Grundbetrag auch zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren herangezogen werden. Die vom Gesuchsteller vorzuschiessenden Gerichtskosten würden Fr. 200.00 betragen, wobei er diese Kosten aus seinem Grundbetrag bestreiten könne. -3- 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass er monatlich ca. Fr. 3'000.00 verdiene, was Fr. 500.00 unter dem Betrag liege, welcher ihm durch das Betreibungsamt "gelassen" werde. Er müsse sich jeden Monat Geld von Freunden leihen, womit er sich in einer sehr schlechten finanziellen Situation befinde. Er beantrage erneut "Rechtsbeihilfe" um nachzuweisen, dass er über keinerlei Vermögen verfüge. Er habe zwei Privatkonkurse gehabt und habe "einen Schutz zur Eintreibung der Schulden". Das Schlimmste für ihn sei, dass er Fr. 200.00 bezahlen müsse, um nachzuweisen, dass er kein Vermögen habe. Nach Sichtung seiner eingereichten Unterlagen sei es offensichtlich, dass er nicht im Überfluss lebe und er jeden Monat kämpfe, um raus aus dieser "Spirale ins Nichts" zu kommen. 2.3. Unbestritten ist im vorliegenden Fall zunächst, dass im Verfahren betreffend die Feststellung des neuen Vermögens i.S.v. Art. 265a SchKG grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Die Vorinstanz hat den Kostenvorschuss gestützt auf Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2024). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 III 67) zutreffend festgehalten hat, ist die Gebühr noch als gering zu bezeichnen (je nach Streitwert kann eine Gebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 4'000.00 erhoben werden [Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG]), was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird, so dass sein Grundbetrag zur Bezahlung der Gerichtsgebühr bzw. des einverlangten Vorschusses vorliegend herangezogen werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dem Gesuchsteller steht es im Übrigen frei, bei der Vorinstanz eine Ratenzahlung zu beantragen (sog. "gestaffelte Fristerstreckung" [vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 101 ZPO]). Nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel (Art. 321 Abs. 1 ZPO) zu genügen vermag, zumal sich der Gesuchsteller mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen vorbringt, sich in einer sehr schlechten finanziellen Situation zu befinden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass er die (als noch gering zu qualifizierende) vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 durch seinen Grundbetrag, welcher ihm ohnehin zugestanden wird, vorschiessen kann. -4- 3. Soweit der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht ("darum beantrage ich erneut Rechtsbeihilfe"), ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. 2.3. hiervor festzuhalten, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Damit ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührenD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser