2.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'480.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 3. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):