5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten 4/5 ihrer Anwaltskosten in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 3'006.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 2'405.00, zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Kläger hat folglich der Beklagten Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 111 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung).