eines Kontoauszugs (Berufungsantwortbeilage 3) auch keine weiteren Belege zu seiner angeblichen Mittellosigkeit eingereicht und entsprechend auch seine Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.5 mit zahlreichen Hinweisen) verletzt. Sowohl sein Antrag auf Prozesskostenvorschuss als auch sein (subsidiäres [BGE 142 III 39 E. 2.3]) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO) sind deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: