unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zur Ermittlung seines zivilprozessualen Zwangsbedarfs (AGVE 2002, S. 65 ff.) jedenfalls ab Januar 2025 noch über einen Überschuss von monatlich Fr. 317.50 (Fr. 530.00 – [Fr. 850.00 {E. 5.2.4 oben} x 0.25]). Zusätzlich hat er seinen Feuerwehrsold, der nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird, zur freien Verfügung (E. 5.5 oben). Mit diesen finanziellen Mitteln ist der Kläger in der Lage, binnen weniger Monate für seine zweitinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen (vgl. BGE 141 III 372 E. 4.1, 135 I 223 E. 5.1). Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Ausnahme