9. URP / Prozesskostenvorschuss Kläger Im vorliegend für die Beurteilung seiner zivilprozessualen Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) relevanten Zeitraum ab Oktober 2024 (Gesuchseinreichung [Prozessgeschichte Ziff. 3.2]) verfügt der Kläger über monatliche Überschüsse von Fr. 320.00 bis Dezember 2024 und Fr. 530.00 ab Januar 2025 (E. 6.1 oben) resp. unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zur Ermittlung seines zivilprozessualen Zwangsbedarfs (AGVE 2002, S. 65 ff.) jedenfalls ab Januar 2025 noch über einen Überschuss von monatlich Fr. 317.50 (Fr. 530.00 – [Fr. 850.00 {E. 5.2.4 oben} x 0.25]).