8.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren sind die Prozesskosten dem Verfahrensausgang entsprechend vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Unterliegens der Beklagten mit ihrer Berufung, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die der Beklagten vom Kläger zu bezahlenden Anwaltskosten werden auf gerundet Fr. 2'480.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit.