Beklagte (Überschussanteil) 320.00 (gerundet) 525.00 (Art. 58 ZPO) - 14 - Aufgrund der beim persönlichen Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sind ab Januar 2025 Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 525.00 (vgl. Berufungsantrag Ziff. 5) geschuldet.