5.5. Leistungsfähigkeit Kläger / Feuerwehrsold Im Eheschutzverfahren war der Feuerwehrsold des Klägers nicht als relevantes Einkommen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1) berücksichtigt worden (vgl. Eheschutzentscheid, E. 6.6.3). Bei der Neufestsetzung des Unterhalts dürfen zwar nach Lehre und Rechtsprechung auch unverändert gebliebene Parameter neu festgesetzt werden, sofern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AE- - 13 -