5.4.2. Einkommen Die Vorinstanz rechnete D._____ gestützt auf deren Angaben im Rahmen ihrer Zeugenbefragung am 20. August 2024 (act. 47) ab 1. Oktober 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'800.00 an (E. 2.2 oben). Inwiefern ihrem schwankenden Einkommen besser Rechnung getragen würde, wenn selektiv auf die ersten beiden Lohnabrechnungen der Monate August und September 2024 abgestützt und so von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'400.00 (E. 2.4 oben) ausgegangen würde, ist nicht - 12 -