Zusammengefasst beträgt der betreibungsrechtliche Bedarf von D._____ bis zum 31. Dezember 2024 gerundet Fr. 2'700.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'225.00, KVG Fr. 278.00) und ab dem 1. Januar 2025 gerundet Fr. 2'350.00 (Grundbetrag neu Fr. 850.00). Für dessen Erweiterung um die Steuern sowie einer Kommu- nikations- und Versicherungspauschale bestehen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kläger (E. 5.2.1 oben). Diese sind grundsätzlich erfüllt (E. 6.3 unten; vgl. aber E. 5.4.3 unten).