Die Untersuchungsmaxime (E. 1.2 oben) gebietet jedoch folgende Korrekturen: Zum einen ist bis am 31. Dezember 2024 nur ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (nicht Fr. 1'350.00) zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1), und ab dem 1. Januar 2025 ist zufolge des Konkubinats mit dem Kläger (E. 5.2.2 oben) nur noch ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen (E. 5.2.4 oben). Die Wohnkosten im relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2024 sind sodann mit Fr. 1'225.00 zu veranschlagen (E. 5.2.3 oben). Zusammengefasst beträgt der betreibungsrechtliche Bedarf von D.__