5.4. Verhältnisse D._____ 5.4.1. Bedarf Im Gesuch vom 5. März 2024 (act. 8) bezifferte der Kläger den aktuellen Bedarf seiner Lebenspartnerin D._____ auf Fr. 2'578.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'450.00 abzgl. 2 Wohnkostenanteile à Fr. 250.00, KVG Fr. 278.00). Für die Vorinstanz bestand insofern keine Veranlassung, auf die veralteten Zahlen aus der Scheidungskonvention vom 3. März 2020 abzustellen. Die Untersuchungsmaxime (E. 1.2 oben) gebietet jedoch folgende Korrekturen: