5.3. Bedarf Beklagte Die Mutmassungen des Klägers in seiner Eingabe vom 14. April 2025, wonach der Partner der Beklagten ebenfalls regelmässig bei ihr wohnen dürfte und auch ihre Mutter viel Zeit in der Wohnung der Beklagten verbringe bzw. dort übernachte, sind nicht weiter zu vertiefen. Bloss sporadische Übernachtungen von Drittpersonen haben keine Auswirkungen auf die anzurechnenden Wohnkosten resp. den anzurechnenden Grundbetrag.