Versicherungspauschale (je Fr. 100.00) zu erhöhen ist, weil es die Mittel des Klägers zulassen (E. 5.2.1 oben, E. 5.5 und E. 6.3 unten). Es ist somit von einem erweiterten Grundbedarf des Klägers von Fr. 3'270.00 (bis 31. Dezember 2024) resp. von Fr. 2'640.00 (ab 1. Januar 2025) auszugehen.