in einem Konkubinat lebt. An dieser Beurteilung vermögen weder die dem Gericht vorgelegten Mietverträge für die Hausteile A und B noch die Hausrat-/Haftpflichtversicherung betreffend "[…]" (Beilagen zur Eingabe des Klägers vom 14. April 2025) etwas zu ändern. Auch mit den mit Eingabe vom 1. Mai 2025 eingereichten Fotos (Nasszellen vor und während des Umbaus; Zimmer), seinen Ausführungen zur angeblichen Belegung der Zimmer und der Bäder und dem Hinweis auf den "Doppelbriefkasten" vermag der Kläger nicht zu plausibilieren, dass er mit seiner Partnerin D._____ nicht in einem Konkubinat, in dessen Rahmen er von Synergien profitieren kann, lebt.