Gerichts zu ihrer Wohnsituation resp. derjenigen des Klägers zu äussern und sich ihre Antworten von ihrem Vater als Vermieter der Liegenschaft und Verfasser der vom Kläger eingereichten Mietverträge (Beilagen 1 und 3 zur Eingabe des Klägers vom 14. April 2025) bestätigen zu lassen; sie beliess es im Wesentlichen dabei, der Beklagten Geldgier vorzuwerfen (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Beklagten vom 10. April 2025). Aufgrund der Ausführungen der Einwohnergemeinde S._____ und mit Blick auf die Grundrisspläne ist davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2025 mit D._____ in einem Konkubinat lebt.